Wohnbauförderung

RECHTLICHE GRUNDLAGE

Die rechtliche Grundlage für die Wohnbauförderung in Kärnten bildet das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997) in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 53/2000.

WER WIRD GEFÖRDERT ?

Gefördert werden sogenannte begünstigte Personen. Begünstigt ist eine Person,

· die die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, das geförderte Objekt zur Befriedigung ihres dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig zu nutzen,
· die, soweit es sich um den Erwerb von Wohnungseigentum und die Errichtung von Wohnraum handelt, vor der Antragstellung über einen Zeitraum von insgesamt mindestens zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Kärnten hatte oder die letzten zwei Jahre in Kärnten berufstätig war, sowie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und
· deren Einkommen das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht übersteigt.

DAS HÖCHSTZULÄSSIGE JAHRESEINKOMMEN

Das höchstzulässige Jahreseinkommen (Familieneinkommen) beträgt für eine optimale Förderung (Wohnbauförderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse) bei einer Haushaltsgröße von:

1 Person €  28.114,--
2 Personen €  44.100,--
3 Personen € 48.124,--
4 Personen €  52.148,--
für jede weitere Person €  + 4.024,--

Werden diese Einkommensgrenzen um nicht mehr als € 2.426,-- überschritten, so beschränkt sich die Förderung auf die Gewährung des Wohnbauförderungsdarlehens. Anuitätenzuschüsse werden dann keine gewährt.

WAS GILT ALS JAHRESEINKOMMEN ?

Als Jahreseinkommen gilt das Bruttojahreseinkommen des der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres (ohne Familienbeihilfe) abzüglich der Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Sozialversicherung, Kammerumlage etc.), der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer. Zum Einkommen zählen auch Überstundenzuschläge, Arbeitslosen-, Karenzurlaubs-, Wochen- und Krankengeld sowie gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Alimentationszahlungen.

Lehrlingsentschädigungen und Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen werden nicht berücksichtigt. Bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt sind, gilt das Einkommen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer. Als Einkommen gilt daher: Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG 1988, ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Freibeträge nach den §§ 10, 35, 41 Abs. 3, 104 und 105 EStG, abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer. Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten werden jedenfalls die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Jahreseinkommen herangezogen, wenn die übrigen Einkünfte negativ sind. 

Stets sind alle Einkünfte sämtlicher haushaltsangehöriger Personen offen zu legen.

WAS GILT ALS WOHNUNG?

Geförderte Wohnungen (Eigenheime) müssen zur ganzjährigen Bewohnung geeignet, baulich in sich abgeschlossen und normal ausgestattet sein (bei zu sanierenden Wohnhäusern ist die "bauliche Abgeschlossenheit" nicht erforderlich. Sie müssen mindestens aus Zimmer, Küche bzw. Kochnische, Vorraum, WC, Bad bzw. Dusche bestehen und eine Nutzfläche von wenigstens 30 m² umfassen.

WAS VERSTEHT MAN UNTER EINER "NORMALEN AUSSTATTUNG" ?

Vorraussetzung für eine Förderung ist, dass die zu errichtenden Wohnungen (Eigenheime) in normaler Ausstattung ausgeführt werden. Darunter versteht man eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes und der Anschaffungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlussmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht, diese aber auch nicht sehr maßgeblich überschreitet; weiters dürfen nur Dämm- und Schaumstoffe verwendet werden, die frei von H-FCKW (teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen) und H-FKW (teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe) sind.

WANN SPRICHT MAN VON EINER ANGEMESSENEN NUTZFLÄCHE ?

Bei der Errichtung von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau, der Revitalisierung von Wohnungen (Eigenheimen) oder der Errichtung von Wohnungen durch Einbau (Dachgeschoßausbau) in eine bestehende Baulichkeit bemisst sich das Ausmaß der Förderung nach der angemessenen Nutzfläche.

Diese beträgt bei einer Haushaltsgröße von:

1 oder 2 Personen 70 m²
3 Personen 80 m²
4 Personen 95 m²
5 Personen 105 m²
6 Personen 115 m²
7 oder mehr Personen  125 m²

Ist die tatsächliche Nutzfläche einer Wohnung kleiner als die angemessene Nutzfläche, verkürzt sich das Förderungsausmaß entsprechend.

Als Nutzfläche gilt die gesamte Fußbodenfläche ("Netto-Grundrissfläche" nach ÖNORM B 1800) der Wohnung bzw. des Eigenheimes einschließlich Loggien und Wintergärten. Für Wohnzwecke ungeeignete Keller- und Dachbodenräume, Treppen, Balkone, Terrassen und Räume für landwirtschaftliche Zwecke zählen nicht. Bei Räumen mit verputzten oder verkleideten Wänden wird die aus den Rohbaumaßen errechnete Grundrissfläche um 2 Prozent verringert.

Wichtig!
Bei der Errichtung von Wohnraum mit einer Nutzfläche über 130 m² bzw. 150 m² (bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) entfällt die Gebührenbefreiung für die grundbücherliche Sicherstellung des Wohnbauförderungsdarlehens und der sonstigen zur Finanzierung vorgesehenen Darlehen. Die tatsächliche Nutzfläche wird dabei so errechnet, wie im vorigen Absatz beschrieben.

GIBT ES EINE NUTZFLÄCHENOBERGRENZE ?

Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 sieht zwar keine ausdrückliche Nutzflächenobergrenze vor, doch können nur Wohnungen in normaler Ausstattung gefördert werden, die zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entsprechen und diese nicht wesentlich überschreiten. Die "zeitgemäßen Wohnbedürfnisse" als Maßstab für eine normale Ausstattung geben nicht nur den Mindeststandard vor, sondern bilden auch den Maßstab für die Angemessenheit von Größe und Ausstattung.

 
Auf Grund dieser Anforderungen des Gesetzes hat der Kärntner Wohnbauförderungsbeirat beschlossen, dass nur Wohnungen gefördert werden können, deren Nutzfläche die angeführte "angemessene Nutzfläche" um nicht mehr als 100 m² überschreitet.

Hiermit ergeben sich folgende Nutzflächenobergrenzen für förderbaren Wohnraum im Sinne des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes:

1 oder 2 Personen 170 m²
3 Personen 180 m²
4 Personen 195 m²
5 Personen 205 m²
6 Personen 215 m²
7 oder mehr Personen 225 m²

WANN SPRICHT MAN VON EINER JUNGFAMILIE ?

Als Jungfamilie gelten

· ein Ehepaar mit oder ohne Kinder, wenn beide Ehegatten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
· Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für ein oder mehrere haushaltszugehörige Kinder Familienbeihilfe beziehen,
· und unter bestimmten Voraussetzungen auch Lebensgefährten, wenn beide das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit zumindest einem haushaltszugehörigen Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. 

WAS IST EIN ANNUITÄTENZUSCHUSS ?

Bei Errichtung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten und beim Ersterwerb von Wohnraum wird ein Teil der Förderungssumme in Form von Annuitätenzuschüssen zu einem Hypothekardarlehen gewährt.

Beim Annuitätenzuschuss handelt es sich um die Gewährung von halbjährlichen Zuschüssen des Landes zu den Rückzahlungsraten (Zinsen- und Tilgungsraten) eines sonstigen zur Finanzierung aufgenommenen Hypothekardarlehens. Das annuitätengestützte Hypothekardarlehen beträgt 40 Prozent des jeweiligen Förderungsausmaßes.

WAS IST BESONDERS ZU BEACHTEN?

Wer eine geförderte Wohnung bezieht, ist verpflichtet seine Rechte an der bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes und nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

ANTRAGSTELLUNG

Anträge sind unter Verwendung der vom Amt der Kärntner Landesregierung aufgelegten Vordrucke bei der Abteilung 9, Wohnbauförderung, Mießtaler Straße 6, 9020 Klagenfurt, einzureichen. Den Anträgen sind sämtliche erforderliche Unterlagen anzuschließen, die auf den Antragsformularen angeführt sind.

Für die Förderung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten und den Ersterwerb von Wohnraum sowie für die Wohnhaussanierung liegen Einreichmappen (gegen Entrichtung eines Druckkostenbeitrages )auf.

 

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