Nebenkostenübersicht
Bei Kauf oder Verkauf bzw. Miete oder Vermietung von Immobilien
müssen beide Parteien mit zusätzlichen Kosten rechnen. Nachstehend finden Sie eine vereinfachte Zusammenfassung der allgemeinen Kauf- bzw. Mietnebenkosten in Österreich:
Als konzessionierte Immobilienmakler unterliegen wir den strengen gesetzlichen Vorschriften gemäß der Maklerverordnung, dem Konsumentenschutzgesetz und dem UGB.
Keine Kosten oder Zahlungen bis zum erfolgreichen Miet- oder Kaufabschluss bzw. Vertragsabschluss!
Objektbesichtigungen bzw. Termine jeglicher Art sind unverbindlich und Bearbeitungsgebühren, Einschreibgebühren, Inseratskosten etc. sind kostenlos.
I. KAUFNEBENKOSTEN IN ÖSTERREICH
- Grunderwerbssteuer 3,5 % vom Wert der Gegenleistung bzw. vom Verkaufspreis
- Grundbucheintragungsgebühr 1,1 % vom Verkaufspreis
- Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren.
- Vermittlungsprovision/Maklercourtage:
a) bei Kauf, Verkauf, Tausch oder zweckgleichen Geschäften von
– Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
– Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
– Unternehmen aller Art
– Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück
bei einem Wert
bis EUR 36.336,– je 4 %
von EUR 36.336,– bis EUR 48.448,– € 1.453,00
ab EUR 48.449,– je 3 %
jeweils zuzüglich 20 % UST
b) bei Optionen
50% der Provision gem. Punkt 8 A, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten
angerechnet werden.
II. MIETNEBENKOSTEN IN ÖSTERREICH
Vorbemerkung: Bruttomonatsmiete (BMM) als Bemessungsgrundlage
1.) Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser:
– Mieterprovision bei unbefristeten Verträgen oder bei Verträgen mit einer Befristung von mehr als drei Jahren: 2 BMM
Für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstigeVergütung den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
– Mieterprovision bei Verträgen mit einer Befristung bis zu 3 Jahren: 1BMM
Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen (§ 20 Abs 1 IMV neu).
– Vermieterprovision: 3 BMM
Vertragsdauer | Vermieter | Mieter |
---|---|---|
unbestimmte Zeit/Frist mehr als 3 Jahre | 3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls +5% der besonderen Abgeltungen | 2 Bruttomonatsmietzinse |
Frist 3 Jahre | 3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls +5% der besonderen Abgeltungen | 1 Bruttomonatsmietzins |
bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit | Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse |
Provision zuzüglich 20% USt bei Vermietung von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art.
2.) Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters.
Stand: November 2017