Nebenkostenübersicht
Bei Kauf oder Verkauf bzw. Miete oder Vermietung von Immobilien müssen beide Parteien mit zusätzlichen Kosten rechnen.
Als konzessionierte Immobilienmakler unterliegen wir den strengen gesetzlichen Vorschriften gemäß der Maklerverordnung, dem Konsumentenschutzgesetz und dem UGB.
Keine Kosten oder Zahlungen bis zum erfolgreichen Miet- oder Kaufabschluss bzw. Vertragsabschluss!
Objektbesichtigungen bzw. Termine jeglicher Art sind unverbindlich und Bearbeitungsgebühren, Einschreibgebühren, Inseratskosten etc. sind kostenlos.
Nachstehend finden Sie eine vereinfachte Zusammenfassung der allgemeinen Kauf- bzw. Mietnebenkosten in Österreich:
KAUFNEBENKOSTEN
1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5 %
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1,1 %
3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichter
sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
4. Kosten der Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter
nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung desjeweiligen Urkundenerrichters
5. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
Vermittlungsprovision/Maklercourtage (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)
a) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
- Unternehmen aller Art
- Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück
bei einem Wert - bis EUR 36.336,42 je 4 %
- von EUR 36.336,43 bis EUR 48.448,50 EUR 1.453,46 *
- ab EUR 48.448,51 je 3 %
von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20 % USt.
* Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmMV
b) bei Optionen
Vermittelt der Makler einen Optionsvertrag, der dem optionsberechtigten Interessenten das zeitlich befristete Recht einräumt, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen, darf bei Abschluss des Optionsvertrages mit dem Optionsberechtigten zunächst max. 50 % des für die Vermittlung des Hauptgeschäfts festgelegten Provisionshöchstbetrages vereinbart werden, die restlichen 50 % erst im Fall der Ausübung des Optionsrechts. Ein allenfalls geleistetes Optionsentgelt bleibt bei der Ermittlung der Provision unberücksichtigt. Gegenüber dem Optionsverpflichteten kann die vereinbarte Abgeberprovision erst bei Ausübung der Option in Rechnung gestellt werden.
MIETNEBENKOSTEN
a) Für Mieter Kaution 3 Bruttomonatsmieten, Mietvertragskosten lt. Anwalts- oder Notariatstarif
b) Für Vermieter 2 Bruttomonatsmieten zzgl. gesetzlicher USt.