Energieausweisvorlagegesetz

Mit 1. Dezember 2012 ist das „Energieausweis-Vorlage-Gesetz“ in Kraft getreten. Dieses beinhaltet die Vorlagepflicht eines Energieausweises beim Verkauf und bei der Vermietung/Verpachtung von Gebäuden und Nutzungsobjekten um den Käufer, Mieter oder Pächter über die zu erwartenden Heizkosten und den thermischen Zustand des Gebäudes in Kenntnis zu setzen.

Die Kennwerte HWB und fGEE sind ab sofort auch in Inseraten anzuführen. Das Zuwiderhandeln gegen die Vorlage- und Aushändigungspflicht wird mit einer dem Auftraggeber (Verkäufer/Vermieter) treffenden Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.450,– geahndet. Bereits erstellte Energieausweise (die nur HWB-Kennwert enthalten) behalten Ihre Gültigkeit 10 Jahre ab Ausstellungsdatum. Der Käufer bzw. Bestandnehmer, dem kein Energieausweis übergeben wurde, kann ab 01.12.2012 selbst einen Energieausweis erstellen lassen und dafür die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren klagsweise geltend machen.

INFO-Website – Energiausweisvorlagegesetz

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